Aufsichtspflicht in der JungschararbeitEin Höhepunkt jeder Jungschararbeit sind sicherlich die Freizeiten. Gemeinsam mit anderen Kindern eine ganze Weile von zu Hause weg sein, großartige Abenteuer erleben und viele Freunde finden, ist toll.
Auch für die Betreuer ist die Organisation und Durchführung einer Freizeit in den meisten Fällen ein Höhepunkt des Jahres. Damit das auch in Zukunft so bleibt, gibt es hier nun ein paar Informationen, was man bei Freizeiten in Bezug auf die Aufsichtspflicht beachten muss.
Jetzt folgt ein kleines Quiz, mit dem ihr euer Wissen rund um das Thema prüfen könnt. Also den Bleistift gespitzt und frisch ans Werk: Fragen durchlesen, Antworten aufschreiben und erst danach weiter lesen. So könnt ihr euch selbst testen.
1. Frage:
In welchen Paragraphen des Zivilrechtes ist die Aufsichtspflicht unmittelbar oder mittelbar geregelt?
2. Frage:
Was sind die vier grundsätzlichen Verhaltensregeln der Aufsichtspflicht?
3. Frage:
Wie viele Stunden am Tag hast du als Gruppenleiter die Aufsichtspflicht?
4. Frage:
Wie viele Kinder darfst du als Gruppenleiter alleine beaufsichtigen?
5. Frage:
Was solltet ihr beachten, wen ihr mit einer Gruppe schwimmen geht?
6. Frage:
Was musst du bei einer Radtour mit deiner Gruppe beachten?
7. Frage:
Haftest du, wenn deine Gruppenteilnehmer – während einer Wanderung in Kleingruppen vom Lagerplatz weg ohne Leiter – eine Scheune abfackeln?
1. Antwort:
Unmittelbar oder mittelbar ist die Aufsichtspflicht in den folgenden Paragraphen geregelt: § 823 BGB Wer vorsätzlich, d.h. absichtlich oder fahrlässig, d.h. versehentlich, das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. §832 BGB Wer kraft Gesetz (Eltern) oder Vertrag (Jugendleiter!!) zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.
2. Antwort:
vorsorgliche Warnung und Aufklärung vor Gefahr; Belehrung, Regeln aufstellen und verständlich darlegen; Beobachtung und Kontrolle, Regeleinhaltung überwachen; Eingreifen wenn notwendig, Konsequenzen ergreifen; Beispiel: Ihr seid auf einem Zeltplatz, in dessen unmittelbarer Nähe sich Steilklippen befinden. Ihr warnt die Kinder, dass sie dort nicht klettern und spielen sollen, da sie dort tief abstürzen können. Ihr stellt die Regel auf, dass niemand an den Klippen spielen darf, ihr beobachtet sehr regelmäßig, vor allem, wenn kein Programm stattfindet, ob sich jemand an den Klippen aufhält, und greift ein, wenn ihr seht, dass sich jemand den Klippen nähert. Solltet ihr einen der vier Punkte unterlassen, verletzt ihr eure Aufsichtspflicht!
3. Antwort:
24 Stunden am Tag. Eine Beaufsichtigung rund um die Uhr ist nicht erforderlich. Der Leiter muss aber jederzeit erreichbar sein. Dazu gehört auch, dass die Kinder wissen, wo er zu finden ist.
4. Antwort:
Dazu gibt es keine definitive gesetzliche Aussage. Aber: Überforderung wegen der Gruppengröße kann als Verletzung der Aufsichtspflicht gewertet werden! Deshalb gilt folgende Empfehlung: Bei durchschnittlichem Betreuungsaufwand (Zeltlager, Freizeit, Wanderung…) gilt ein Betreuungsschlüssel von 1:8, d.h. auf einen Betreuer kommen 8 Teilnehmende. Bei hohem Betreuungsaufwand (Bergtour, Kanutour) empfiehlt sich der Schlüssel 1:6. Möglichst sollten jedoch immer mindestens zwei Gruppenleiter anwesend sein!
5. Antwort:
Eine gesonderte Einverständniserklärung der Eltern einholen. Außerdem abfragen, ob die Kinder schwimmen können und welche Schwimmprüfung sie abgelegt haben. Unmittelbar beim ersten Gang ins Wasser von den Schwimmfähigkeiten der Teilnehmenden überzeugen. Den Kindern die Baderegeln erklären (Belehrung!) und die Einhaltung überwachen. Eine DLRG-Überwachung bzw. der Bademeister enthebt den Betreuer nicht von seiner Aufsichtspflicht. Niemals alleine mit Kindern schwimmen gehen. Es empfiehlt sich, dass einer der Betreuer ein gültiges Rettungsschwimmerabzeichen besitzt. Ein Betreuer bleibt am Rand bzw. außerhalb des Wassers, um die Gruppe besser im Blick zu haben. Bei freien Gewässern wie Seen und Meer auf die besonderen Gefahren hinweisen und niemanden zu weit raus schwimmen lassen. Darauf achten, dass die Seen und Strände von der DLRG oder andern Rettungsdiensten bewacht sind.
6. Antwort:
Die Kinder müssen die entsprechende Fahrsicherheit besitzen. Helm tragen! Die Verkehrsregeln erklären und darauf achten, dass sie eingehalten werden. Die Fahrräder müssen verkehrssicher sein – vor Tourantritt davon überzeugen!! Wenn die Gruppe groß ist, in möglichst kleinen Gruppen fahren. Den rechten Fahrbahnrand benutzen.
7. Antwort:
Nach § 832 BGB kann der Gruppenleiter, der für seine Gruppenmitglieder die Aufsichtspflicht hat, für Schäden, die durch Gruppenmitglieder verursacht wurden, zur Verantwortung gezogen werden, allerdings nur, wenn ihm die Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Sobald dem Gruppenleiter eine Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werden kann, muss er für den Schaden haften! Dabei wird noch unterschieden, ob derjenige mit Vorsatz oder fahrlässig gehandelt hat.
Es ist sicher ratsam, sich der Verantwortung, die man als Gruppenleiter übernimmt, immer bewusst zu sein. Nur wer sich bewusst, in gedankenloser und grob fahrlässiger Weise über allgemein gültige Regeln und Verhaltensweisen hinwegsetzt und dadurch das Wohl der ihm anvertrauten Kinder aufs Spiel setzt, muss im Schadensfall mit Konsequenzen rechnen! Aber wer verantwortlich handelt, seinen gesunden Menschenverstand benutzt und vorausschauend mit Überlegung an seine Tätigkeit geht sowie die pädagogischen wie auch rechtlichen Grenzen kennt, der wird kaum in brenzlige Situationen kommen.
Susanna Horn, Pädagogische Referentin im VCP Württemberg